LTE – Glücksfall für Politik und Netzbetreiber – Pech für die Kommunen?
18 Jul. 2010 – 12:45 | 2 Comments

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Bundesnetzagentur legt Bedingungen für den Zugang zur Anschlussinfrastruktur der Deutschen Telekom AG fest

Submitted by JdC on 07 Dec. 2009 – 16:40No Comment

bnalogoDie hat jetzt erstmals die konkreten Bedingungen festgelegt, zu denen die Deutsche AG (DT AG) anderen Netzbetreibern Zugang zu ihrer Anschlussinfrastruktur gewähren muss. Einen entsprechenden Anordnungsantrag hatte Anfang August 2009 die Festnetzsparte der Vodafone AG & Co. KG (Vodafone) bei der zuständigen Beschlusskammer der eingereicht. Bereits im Sommer 2008 begonnene Verhandlungen zwischen der DT AG und den Wettbewerbern hatten trotz intensiver Bemühungen nicht zu einvernehmlichen, freiwilligen Lösungen geführt.

Wettbewerber erhalten aufgrund der jetzigen Entscheidung die Zugangsmöglichkeit zu sog. Multifunktionsgehäusen. Bei diesen grauen Kästen handelt es sich um spezielle , die die DT AG im Rahmen ihres Breitbandausbaus an öffentlichen Straßen und Wegen aufgestellt hat. Ferner erhalten die Netzbetreiber Zugang zu Kabelkanalanlagen oder, falls darin kein freier Platz enthalten ist, zu unbeschalteter der DT AG. Damit können die Wettbewerber nun ebenfalls ohne die ansonsten dafür erforderlichen zeit- und kostenintensiven Aufbau- und Grabungsarbeiten glasfaserbasierte Infrastrukturen für besonders breitbandige Nutzungen verlegen, wie die DT AG dies auch im Rahmen ihres -Ausbaus bereits realisiert hat.

In der Anordnungsentscheidung zwischen der DT AG und Vodafone werden die konkreten technischen und betrieblichen Modalitäten geregelt, zu denen die DT AG Zugang zu ihrer Anschlussinfrastruktur gewähren muss. Danach können Netzbetreiber ihre eigene aktive Übertragungstechnik für die Realisierung von Breitbandanschlüssen, die sog. DSLAMs, künftig in die Multifunktionsgehäuse der DT AG einbauen. Hierzu muss diese den Wettwerbern Zugang zu ihren Multifunktionsgehäusen gestatten. Ferner muss die DT AG den Netzbetreibern ermöglichen, Glasfaserleitungen selbst in die Kabelkanalanlagen einzuziehen und hierzu diese Kabelkanalanlagen zu betreten. Beides war von der DT AG im Vorfeld abgelehnt worden.

Anlässlich der Bekanntgabe der Entscheidung erklärte der Präsident der , Matthias Kurth: “Die angeordneten Regelungen für den Zugang zur Anschlussinfrastruktur der Deutschen sind ein weiterer wichtiger Meilenstein für mehr beim und damit für eine noch bessere Breitbandversorgung der Endnutzer. Für die Entscheidung haben wir sehr detaillierte Ermittlungen angestellt. Dabei hat sich gezeigt, dass die bei den Verhandlungen über freiwillige Vereinbarungen und auch im Vorfeld der Entscheidung immer wieder adressierten Probleme und Hindernisse entweder nicht vorhanden oder aber lösbar waren. Ferner mussten wir zum Teil deutlich gegenläufige unternehmerische und öffentliche Belange gegeneinander abwägen. Damit hat die innerhalb eines nur viermonatigen Beschlusskammerverfahrens nunmehr Regelungen festgelegt, auf die sich die Marktakteure in langen Verhandlungen offenbar nicht freiwillig einigen konnten oder wollten.”

“Die erweist sich mit dieser Entscheidung einmal mehr als ein wesentlicher Treiber für den in Deutschland und wird damit ihrer Verantwortung gerecht, durch Regulierung im Interesse der Endkunden für mehr zu sorgen. Die jetzt im Verhältnis zwischen der Deutschen und Vodafone festgelegten Regelungen haben Pilotcharakter für andere noch laufende Regulierungsverfahren. Ich hoffe, dass auf Basis unserer Entscheidung künftig auch freiwillige Vereinbarungen geschlossen werden. Für die Investitionspläne zahlreicher Unternehmen besteht jetzt Klarheit, und ich hoffe, dass die Ausbauabsichten der Wettbewerber jetzt auch zügig umgesetzt werden”, betonte Kurth.

Bereits in einer Entscheidung vom Sommer 2007 war die DT AG grundsätzlich dazu verpflichtet worden, künftig ihre Kabelkanäle zwischen den Hauptverteilern und den Kabelverzweigern für Wettbewerber zu öffnen und für den Fall, dass ein Zugang zu den Kabelkanälen aus technischen Gründen oder aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, den Wettbewerbern Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen zu gewähren. Ferner war in jener Entscheidung klargestellt worden, dass die DT AG auch Zugang in ihre gewähren muss. Die hiergegen gerichtete Klage der DT AG ist bisher erfolglos geblieben.

Die Entgelte, welche Vodafone für die Inanspruchnahme der nunmehr angeordneten Zugangsleistungen an die DT AG zu entrichten hat, werden in einem gesonderten Entgeltregulierungsverfahren anhand der kosteneffizienten Leistungsbereitstellung festgelegt. Dieser Entgeltmaßstab war ebenfalls bereits in der Mitte 2007 ergangenen Regulierungsverfügung vorgegeben worden.

via www.bundesnetzagentur.de

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