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15 Aug. 2011 – 09:43 | No Comment

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Einfache Vertragsabwicklung: Zugang zum Schaltverteiler

Submitted by on 18 Jul. 2010 – 12:54

Mit der im März 2009 geschaffenen Verpflichtung der Telekom , Wettbewerbern Zugang zu sogenannten Schaltverteilern zu gewähren, hat die Bundesnetzagentur die Möglichkeit eröffnet, den Auf- und Ausbau moderner Breitbandnetze wirtschaftlich, nachfragegerecht und ohne staatliche Förderung auch in Regionen zu realisieren, in denen es bisher keine Breitbandversorgung gibt. Ein , der noch vor der Verzweigung der Hauptleitung in die jeweiligen eine Netzankoppelung ermöglicht, ist von zentraler Bedeutung für den in bisher unterversorgten Gebieten. Denn für eine hochbitratige Anbindung von Haushalten und Unternehmen ist es technisch erforderlich, die Schnittstellen der Technik näher an die Kunden heranzurücken, damit die hohen Geschwindigkeiten der hochbitratigen Breitbandnetze nicht auf den letzten Metern zum Endkunden verloren gehen.
Um zukünftig langwierige Individualverhandlungen auf ein notwendiges Maß abzukürzen, und um für alle Parteien gleichartige Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, tritt der Bundesverband Breitbandkommunikation () für die Schaffung einer “Zusatzvereinbarung Standardangebot-Schaltverteiler” ein. Auch über ein Jahr nach der Grundsatzentscheidung der Bundesnetzagentur zum Schaltverteiler im März 2009 und nach zahlreichen Regulierungsverfahren sind die Hürden für alternative Teilnehmernetzbetreiber zur Nutzung eines Schaltverteilers noch nicht ausgeräumt und eine breitbandige Erschließung von bislang nur unzureichend mit schnellem Internet versorgten Gebieten nicht problemlos möglich.

Kernelemente einer durch den BREKO unterstützten “Zusatzvereinbarung Standardangebot-Schaltverteiler” sollten: die Voraussetzungen und der Umfang des Zugangsanspruchs, die Ablehnungsgründe, der Zugangsanspruch bei Kapazitätserschöpfung, die Anforderungen an die Informationsbereitstellung sowie die Einführung bzw. Straffung von Bereitstellungsfristen sein.
Nach Ansicht des BREKO ist es für die zügige und zukunftssichere leitungsgebundene Breitbandversorgung “weißer Flecken” von besonderer Bedeutung die Zulässigkeitsgrenze für die Errichtung von Schaltverteilern von 1 MBit/s auf 2 MBit/s anzuheben. Derzeit kann die Telekom Deutschland die Errichtung eines Schaltverteilers ablehnen, wenn die durchschnittliche Gebietsversorgung für Breitbandanschlüsse größer als ein 1 MBit/s ist. Diese Grenze ist vor dem Hintergrund der Vielzahl bandbreitenintensiver Internetanwendungen nicht mehr zeitgemäß und im Hinblick auf die ambitionierten Ziele der Breitbandinitiative der Bundesregierung (im Jahr 2014 75% der Haushalte mit 50 MBits/s zu versorgen) unterdimensioniert.

Des Weiteren sind nach Ansicht des BREKO die möglichen Ablehnungsgründe für die Errichtung eines Schaltverteilers auf sachlich gerechtfertigte Erwägungen zu beschränken. Ein Katalog zulässiger Ablehnungsgründe für die Errichtung eines Schaltverteilers sorgt für erforderliche Rechtsklarheit und Investitionssicherheit. So können Auseinandersetzungen und ggf. vor der Bundesnetzagentur auszutragende zeitraubende Streitentscheidungen vermieden werden, die Investoren zurückschrecken lassen und den weiteren Breitbandausbau in Deutschland verlangsamen.

Aus Sicht der im BREKO zusammengeschlossenen Unternehmen, ist ein zügiger Abschluss der Verhandlungen über die “Zusatzvereinbarung Standardangebot-Schaltverteiler” erforderlich, um den zahlreichen Projekten der alternativen Telekommunikationsnetzbetreiber, die zur Verbesserung der Breitbandversorgung in Regionen ohne hochbitratige Breitbandanbindung geplant sind, zum erfolgreichen Abschluss zu verhelfen, sagt BREKO Geschäftsführer . “Dies ist entscheidend für einen schnellen und effektiven Breitbandausbau und das Erreichen der ambitionierten Ziele der Breitbandinitiative der Bundesregierung”, ergänzt Albers.

via www.brekoverband.de


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