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22 Aug. 2010 – 09:23 | No Comment

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Regulierungsverfügung: Telekom muss bei All-IP-Anschlüssen Call-by-Call und Preselection zulassen

Submitted by JdC on 30 Jan. 2010 – 08:58No Comment

Eine deutlich zweigeteilte Reaktion löste die jetzt veröffentlichte Regulierungsverfügung der (BNetzA) zu Markt 1 – Breitband-Endkundenmarkt – aus. “Hinsichtlich und hat die eine Entscheidung zum Wohle der Verbraucher und des Wettbewerbs getroffen. Die Deutsche AG muss die Betreiberauswahl auch bei neuen All-IP-Anschlüssen anbieten”, begrüßt -Geschäftsführer Jürgen Grützner diesen Teil des Beschlusses.

Ganz anders sieht es beim Thema Anschluss-Resale aus: “Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass die trotz der eindeutigen Signale aus Brüssel und vom Bundeskartellamt keine Verpflichtung zum Anschluss-Resale mit konsistentem Preisabschlag erlassen hat”, kritisiert Grützner deutlich. “Dass die BNetzA hier den kartell- und EU-rechtlich geforderten Abschlag schlicht nicht vorsieht und sie weiter auf eine Selbstverpflichtung der setzt, ist für uns völlig unverständlich.” Eine Selbstverpflichtung stelle definitiv kein Äquivalent zu einer gesetzlichen Anordnung eines Vorprodukts dar, wenn diese Selbstverpflichtung nicht die wettbewerblichen Anforderungen erfüllt.

Eine gute Nachricht bedeutet hingegen die endlich erfolgte Anordnung, die die sowie ihre verbundenen Unternehmen (congstar, T-Systems) dazu verpflichtet, und auch bei All-IP-Anschlüssen – wie im klassischen – anzubieten. Die Verpflichtung betrifft sowohl -Bestands- als auch Neukunden des Konzerns und ist ohne weitere Frist unverzüglich umzusetzen. Zwei Jahre lang hat die die Endkunden bei All-IP-Anschlüsse von der Möglichkeit der Nutzung der Betreiberauswahl abgeschnitten. “Ohne hätte es den Erfolg der TK-Liberalisierung im Festnetzbereich mit den heute schon gewohnten niedrigen Endkundenpreisen nie gegeben”, betont der -Geschäftsführer. Auch heute gebe es insbesondere in den Bereichen der so genannten weißen Flecken ohne Betreiber- und Betreibervorauswahl kaum eine Alternative und die Verbraucher müssten die Preise der akzeptieren. Auch die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hatte in der Vergangenheit mehrfach bei der BNetzA die zügige Verpflichtung der zum Angebot der Betreiberauswahl angemahnt. Damit hatte sie ebenso wie und EU gefordert, die Verpflichtung von marktbeherrschenden Unternehmen zur Betreiberauswahl und -vorauswahl unabhängig von der verwendeten Anschlusstechnologie beizubehalten. “Nur so kann das Gebot der Technologieneutralität gewahrt werden”, sagt Grützner.

In den Beschlussgründen der BNetzA finden sich klare Worte. Insbesondere sei die nach wie vor von der geforderte Umsetzungfrist von 9 Monaten im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer “nicht nachvollziehbar”. Die hat diesbezüglich jedoch bereits eine Studie angekündigt. Die BNetzA macht in der Verfügung jedoch ebenfalls klar, dass es ihrer Ansicht nach technisch relativ unproblematisch sei, die Entscheidung umzusetzen – und verweist auf die Implementierung ohne nennenswerten Aufwand in der Schweiz. Die hatte in der Vergangenheit immer wieder angeführt, dass sich und bei der neuen IP-Technologie nur mit hohem technischen Aufwand umsetzen ließe.

Die Verpflichtung zu gilt ab sofort und unabhängig von der Rechtsauffassung der , dass diese Verpflichtung vermeintlich rechtswidrig wäre. Die warnt die davor, Versuche zu unternehmen, die neue Verpflichtung zu unterlaufen. Jeder Kunde habe einen rechtlichen Anspruch, am IP-Anschluss in Anspruch nehmen zu können. Und auch die Anbieter hätten einen Rechtsanspruch darauf, dass die den entsprechenden Verpflichtungen nachkommt. Die kann gegen den Beschluss innerhalb von vier Wochen vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage erheben.

via www.vatm.de

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