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Bundesnetzagentur trifft Grundsatzentscheidungen für die Deutsche Telekom AG

Submitted by on 26 Apr. 2009 – 19:09

Mit zwei Entscheidungen hat sich die jetzt sowohl im Vorleistungsbereich als auch im Endkundenbereich teilweise aus der Regulierung zurückgezogen.

So hat sie eine Regulierungsverfügung bekannt gegeben, in der die künftigen Grundsätze für die Regulierung der Zusammenschaltung des Telefonnetzes der Deutschen  AG (DT AG) mit den Netzen von Wettbewerbern festgelegt worden sind. Nach dieser Entscheidung ist die DT AG weiterhin zur Durchleitung von Verbindungen durch ihr Netz zum Zwecke der Anrufterminierung in ihrem Netz verpflichtet. Des Weiteren muss sie die Zuführung von Verbindungen aus ihrem Netz zu Netzen der Wettbewerber gewährleisten, insbesondere “Call-by-Call” und “Preselection” sowie das Erreichen von Mehrwertdiensterufnummern in alternativen Netzen ermöglichen. Dagegen ist die DT AG bei Transitleistungen, die über ihr Netz abgewickelt werden, weitgehend aus der Regulierung entlassen worden.

“Aufgrund einer umfangreichen Marktuntersuchung ist die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis gekommen, dass Transitleistungen zwischen verschiedenen Netzen wegen der mittlerweile existierenden alternativen Netzinfrastrukturen auch von anderen Anbietern erbracht werden können und daher bezüglich solcher Netzdurchleitungen keine beträchtliche Marktmacht der DT AG mehr besteht”, erklärte der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth.

Mit einer weiteren Entscheidung der Bundesnetzagentur wurde die DT AG auch im Bereich der nationalen Festnetzverbindungen auf der Endkundenebene aus der Regulierung entlassen. Im Rahmen einer Marktanalyse wurde festgestellt, dass dieser Markt nicht mehr regulierungsbedürftig ist, weil inzwischen eine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb besteht.

“Mit diesen beiden Entscheidungen bestätigen wir einmal mehr, dass die Bundesnetzagentur nicht starr an der Regulierung festhält, sondern sich dort zurückzieht, wo die Rahmenbedingungen dies zulassen. Insofern werden wir die weitere Entwicklung genau beobachten”, betonte Kurth.

Mit der Entlassung der Transitleistungen aus der Regulierung unterliegen die dafür von der DT AG geforderten Durchleitungsentgelte künftig nicht mehr der Genehmigungspflicht durch die Bundesnetzagentur. Dagegen muss sich die DT AG die Durchleitungsentgelte für die Zuführung von Verbindungen und die Anrufzustellung auch künftig von der Bundesnetzagentur vorab genehmigen lassen.

Im Rahmen der Regulierungsverfügung zu wurde ferner die Art der erfassten Leistungen an die technischen Entwicklungen angepasst. So unterliegen künftig auch Verbindungsleistungen der Regulierung, die von und zu nationalen Teilnehmerrufnummern der Gasse (0)32 oder zu Breitbandanschlüssen im Netz der DT AG erbracht und über eine konventionelle Festnetzzusammenschaltung übergeben werden.

via www.bundesnetzagentur.de


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