Entwurf Technische Richtlinie TR TKUEV (Speicherung Verkehrsdaten)
Allgemeines
Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ist nach Maßgabe der durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember (BGBl I S. 3198) eingeführten §§ 113a und 113b TKG verpflichtet, bestimmte Verkehrsdaten sechs Monate zu speichern und unter bestimmten rechtlichen Bedingungen Auskunft über die Verkehrsdaten zu erteilen. Die vorgenannte Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates, die unter dem Stichwort “Vorratsdatenspeicherung” bekannt geworden ist, wird damit in innerdeutsches Recht umgesetzt.
Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten (außer Internet-Telefondiensten) sind von der neuen Verpflichtung ab dem 1. Januar 2008 betroffen.
Die Anbieter von Internet-Telefondiensten, Diensten der elektronischen Post (E-Mail) und Internetzugangsdiensten müssen die Verpflichtung spätestens ab dem 1. Januar 2009 erfüllen
Auskunftserteilung
Verkehrsdaten unterliegen dem Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes und § 88 TKG.
Auskünfte über die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen nur auf Verlangen der zuständigen Stellen zur Verfolgung von Straftaten, zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes erteilt werden, soweit dies in den jeweiligen Gesetzen unter Bezugnahme auf § 113a des TKG vorgesehen und die Auskunftserteilung im Einzelfall angeordnet ist.
Ein solches Gesetz ist beispielsweise die Strafprozessordnung. Danach bedürfen die Auskunftsersuchen über Verkehrsdaten grundsätzlich einer richterlichen Anordnung.
Technische Vorkehrungen
Ob und in welchem Umfang die zur Speicherung von Verkehrsdaten verpflichteten Dienstanbieter technische und organisatorische Vorkehrungen für die Auskunftserteilung zu treffen haben, ist im Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) zu regeln. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Überarbeitung der TKÜV in Aussicht genommen und wird diese alsbald vornehmen. Im neuen § 110 Abs. 2 TKG ist dazu bereits festgelegt, dass die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Eckpunkte für die Erteilung von Auskünften in der TKÜV vorzugeben sind. In § 110 Abs. 3 TKG ist zudem bestimmt, dass die Bundesnetzagentur die technischen Einzelheiten der Auskunftserteilung in einer im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände und der Hersteller zu erstellenden Technischen Richtlinie festlegt. Dabei sind grundsätzlich internationale Standards zu berücksichtigen.
Bei dem Europäischen Standardisierungsinstitut ETSI wird bereits an einer entsprechenden Spezifikation gearbeitet. Die Bundesnetzagentur beteiligt sich an diesen Arbeiten. Sie wird das Beteiligungsverfahren an der Technischen Richtlinie zu gegebener Zeit in ihrem Amtsblatt und auf dieser Internetseite bekannt machen.
Die Anforderungen der geänderten TKÜV und der geänderten Technischen Richtlinie an das Auskunftsverfahren werden gemäß § 110 Abs. 5 TKG spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe zu erfüllen sein, sofern dort kein längerer Zeitraum festgelegt wird. Die Verpflichtung, die nach § 113a genannten Verkehrsdaten zu speichern, bleibt hiervon jedoch unberührt.
Technische Richtlinie
Aufgrund der Verpflichtung zur Auskunftserteilung von Verkehrsdaten sowie der Veröffentlichung einer entsprechenden ETSI-Spezifikation ist die Erweiterung der TR TKÜ um einen optionalen Übergabepunkt für die Auskunftserteilung geplant.
Das Beteiligungsverfahren ist am 29.04.2009 in Mainz vorgesehen.
Nach der mittlerweile erfolgten Veröffentlichung einer ETSI-Spezifikation für einen Übergabepunkt zur Auskunftserteilung, ist die Erweiterung der bereits bestehenden Technischen Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (TR TKÜ, Ausgabe 5.1) für den 29.04.2009 in Mainz vorgesehen.
Die neue Ausgabe soll zudem die optionale Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Anordnungen beinhalten. Der o.g. Teilnehmerkreis ist hierzu eingeladen.
Entwurf Technische Richtlinie TR TKUEV (PDF)
via www.bundesnetzagentur.de


