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EuGH-Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung räumt verfassungsrechtliche Zweifel nicht aus

Submitted by on 10 Feb. 2009 – 21:08

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute die Klage Irlands und Sloweniens abgewiesen, mit welcher die die implementierende Richtlinie 2006/24/EG für nichtig erklärt werden sollte. Der EuGH stellt fest, dass die Richtlinie auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden sei. Er stellt zunächst klar, dass sich die Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge der mit der Richtlinie verbundenen Eingriffe in das Recht auf Privatsphäre.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute die Klage Irlands und Sloweniens abgewiesen, mit welcher die die Vorratsdatenspeicherung implementierende Richtlinie 2006/24/EG für nichtig erklärt werden sollte. Der EuGH stellt fest, dass die Richtlinie auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden sei. Er stellt zunächst klar, dass sich die Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge der mit der Richtlinie verbundenen Eingriffe in das Recht auf Privatsphäre.

Hierzu sagte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar:

Die heutige Entscheidung des EuGH betrifft lediglich die formelle Frage, ob die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten zur Vorratsdatenspeicherung mittels Richtlinie geregelt werden durfte. Über die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Regelungen hat der EuGH keine Aussage getroffen. Ich halte insofern eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der nationalen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weiterhin für erforderlich, denn die anlass- und verdachtslose millionenfache Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdate

n stellt einen schwerwiegenden, nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis dar.

Entgegen der Ansicht der Kläger kam das Gericht zu der Auffassung, dass die Richtlinie im überwiegendem Maß dem Funktionieren des Binnenmarktes diene und somit der Rechtsetzungsbefugnis der EG im Rahmen der so genannten ersten Säule unterfalle.

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